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Teil 8 - Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
§ 28 Zusatzqualifikationen
§ 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen
§ 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt
§ 31 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration
§ 32 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration
§ 33 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
§ 34 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung
§ 35 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation
Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (IndMetAusbV 2007)
§ 28 Zusatzqualifikationen
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.