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Abschnitt 4 - Verhaltenspflichten
§ 12 Allgemeine Verhaltenspflicht
§ 13 Verbot der Annahme von Geldern
§ 14 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 15 Außerordentliche Prüfungen
§ 16 Rechte und Pflichten der an der außerordentlichen Prüfung Beteiligten
§ 17 Anzeigepflicht
Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung
(Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung - ImmVermV)
§ 13 Verbot der Annahme von Geldern
Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Immobiliardarlehensvermittlung oder -beratung nach
§ 34i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung
Eigentum oder Besitz an Geldern des Immobiliardarlehensnehmers zu verschaffen.