Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 4 - Verhaltenspflichten
§ 12 Allgemeine Verhaltenspflicht
§ 13 Verbot der Annahme von Geldern
§ 14 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 15 Außerordentliche Prüfungen
§ 16 Rechte und Pflichten der an der außerordentlichen Prüfung Beteiligten
§ 17 Anzeigepflicht
Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung
(Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung - ImmVermV)
§ 12 Allgemeine Verhaltenspflicht
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Immobiliardarlehensnehmers auszuüben.