(1) Anwartschaften aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung werden mit ihrem Kapitalwert in die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung übertragen.

(2) Der Kapitalwert der Anwartschaft eines Versicherten ergibt sich, indem der Jahresbetrag der Anwartschaft mit dem vom Alter des Versicherten und dem Jahr der Übertragung abhängigen Barwert nach Anlage 2 multipliziert wird. Der Jahresbetrag der Anwartschaft ist das Zwölffache des Monatsbetrages. Für die Ermittlung des Monatsbetrages ist § 20 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Zugangsfaktor der Wert 1,0 und als Rentenartfaktor der Wert 0,3 zu berücksichtigen ist. Bei Übertragungen auf Antrag ist für die Bestimmung des Barwertes das Alter des Versicherten bei Antragstellung maßgebend, ansonsten das Alter bei Beginn der Versicherung in der kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung. Zur Ermittlung der Barwerte für die unter 20-Jährigen geht man von den Barwerten der Anlage 2 des Alters 20 aus und dividiert diese Barwerte pro Jahr Altersdifferenz zum Alter 20 durch 1,023.

(3) Der Versicherungsträger entscheidet über die Höhe des Kapitalwertes der zu übertragenden umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Anwartschaft in die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung durch Verwaltungsakt. Der Versicherungsträger leitet den nach Absatz 2 berechneten Betrag im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes unmittelbar an die Pensionskasse weiter. Widerspruch und Klage gegen den Verwaltungsakt haben keine aufschiebende Wirkung.