(1) Der Monatsbetrag der Zusatzrente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, 2. der für Zusatzrenten maßgebende Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
(2) Der Ermittlung der Entgeltpunkte sind die in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung versicherten Arbeitsentgelte zugrunde zu legen.
(3) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei 1. Zusatzrenten wegen Alters 0,225, 2. Zusatzrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 0,225, 3. Witwen- und Witwerzusatzrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,225, anschließend 0,135, 4. Halbwaisenzusatzrenten 0,0225, 5. Vollwaisenzusatzrenten 0,045.
(4) Bei Ermittlung des Rentenartfaktors für persönliche Entgeltpunkte treten an die Stelle 0,3 0,18 0,03 0,06 bis 2002 0,2925 0,1755 0,02925 0,0585 2003 0,2850 0,1710 0,02850 0,0570 2004 0,2775 0,1665 0,02775 0,0555 2005 0,2700 0,1620 0,02700 0,0540 2006 0,2625 0,1575 0,02625 0,0525 2007 0,2550 0,1530 0,02550 0,0510 2008 0,2475 0,1485 0,02475 0,0495 2009 0,2400 0,1440 0,02400 0,0480 2010 0,2325 0,1395 0,02325 0,0465 2011
(5) Im Übrigen bestimmen sich die nach Absatz 1 für die Rentenberechnung maßgebenden Faktoren nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
(6) Bei Waisenzusatzrenten wird ein Zuschlag nicht gezahlt.