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Abschnitt 2 - Zwischenprüfung
§ 7 Ziel und Zeitpunkt
§ 8 Inhalt
§ 9 Prüfungsbereiche
§ 10 Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder
§ 11 Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten
Hörakustikerausbildungsverordnung
(Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin - HörAkAusbV)
§ 9 Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Dreidimensionale Abbilder und
2.
Audiologische Kenndaten.