(1) Auf dem Herkunftsnachweis sind der Beginn und das Ende der Stromerzeugung anzugeben, die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt.

(2) Für Anlagen, die mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann, ist als Beginn des Erzeugungszeitraums der erste Tag des Kalendermonats und als Ende des Erzeugungszeitraums der letzte Tag des Kalendermonats anzugeben, in dem die Erzeugung der Strommenge abgeschlossen wurde.

(3) Für Anlagen, die nicht von Absatz 2 erfasst werden, ist als Beginn des Erzeugungszeitraums der erste Tag nach der vorletzten Ablesung der Stromerzeugungsdaten und als Ende des Erzeugungszeitraums der Tag der letzten Ablesung der Stromerzeugungsdaten anzugeben.