(1) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der in Pumpspeicherkraftwerken mit natürlichen Zuflüssen gewonnen wird, werden Herkunftsnachweise für die gesamte Strommenge ausgestellt, die in dem Pumpspeicherkraftwerk erzeugt wird, abzüglich der Energie, die für den Pumpbetrieb verwendet wird, und unter Berücksichtigung eines angemessenen Faktors für die Energieverluste.
(2) Die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen relevante Strommenge errechnet sich wie folgt: Die für den Pumpbetrieb aufgewendete Elektrizitätsmenge ist mit einem Wirkungsgradfaktor von 0,83 zu multiplizieren und dann von der eingespeisten Elektrizitätsmenge abzuziehen. Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber ist berechtigt, für eine Anlage nach Absatz 1 einen anderen Wirkungsgradfaktor, nach dem sich die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen relevante Strommenge errechnet, zu übermitteln, wenn dieser durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt wird.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 hat unbeschadet des § 6 bei dem Antrag auf Ausstellung von Herkunftsnachweisen die für den Pumpbetrieb aufgewendete Strommenge für den Zeitraum, für den Herkunftsnachweise beantragt werden, sowie die sich gemäß den Absätzen 1 und 2 ergebende, für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen relevante Strommenge anzugeben und durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigen zu lassen.