(1) Die Registerverwaltung kann Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber sowie kontobevollmächtigte Nutzerinnen oder Nutzer von der Teilnahme am Register ausschließen, wenn sie die Sicherheit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Registers gefährden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie 1. durch die Nutzung des Registers eine Straftat oder wiederholt Ordnungswidrigkeiten begangen haben, 2. sich unbefugt Zugriff auf Konten oder andere Registervorgänge verschafft haben oder dies versucht haben oder 3. vorsätzlich oder fahrlässig unbefugten Dritten den Zugriff auf das Konto ermöglicht haben.
§ 30 Absatz 3 und § 31 Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Eine von der Teilnahme ausgeschlossene Person kann ihre erneute Teilnahme am Register bei der Registerverwaltung schriftlich oder elektronisch beantragen. Der Antrag wird genehmigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der ausgeschlossenen Person keine Gefahr für die Sicherheit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Registers mehr ausgeht.
(3) Die Registerverwaltung kann den Zugang von Nutzerinnen und Nutzern zum Register sperren, wenn der begründete Verdacht einer nicht autorisierten oder einer missbräuchlichen Verwendung des Authentifizierungsinstruments besteht. § 30 Absatz 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden.