(1) Die Registerverwaltung schließt das Konto, wenn für die Führung des Kontos kein Bedarf mehr besteht. Dies ist in der Regel der Fall, wenn

    1. die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber die Schließung des Kontos beantragt hat oder

    2. die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber als juristische Person oder als rechtsfähige Personengesellschaft aufgelöst wurde.

(2) Die Registerverwaltung kann ein Konto schließen, wenn von der Nutzung des Kontos eine dauerhafte Gefahr für die Sicherheit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Registers ausgeht. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Verdacht besteht, dass für eine Anlage, die dem Konto zugeordnet ist,

    1. nichtrechtmäßige Strommengendaten an die Registerverwaltung übermittelt werden oder

    2. unrichtige Bestätigungen eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation an die Registerverwaltung übermittelt wurden.

(3) Mit der Schließung des Kontos werden noch vorhandene Herkunftsnachweise entwertet.