(1) Die Registerverwaltung überträgt nach § 18 anerkannte ausländische Herkunftsnachweise auf das inländische Konto der Erwerberin oder des Erwerbers. Für die Übertragung muss die in das Inland übertragende registerführende Stelle mit dem Antrag auf Übertragung des Herkunftsnachweises Folgendes übermitteln: 1. sämtliche für die Prüfung der Anerkennung erforderlichen Informationen aus dem Herkunftsnachweis, 2. die Kontonummer der Erwerberin oder des Erwerbers, 3. den Namen der Erwerberin oder des Erwerbers und 4. den Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, von deren oder dessen Konto der Herkunftsnachweis übertragen wird.
(2) Lehnt die Registerverwaltung die Übertragung eines Herkunftsnachweises ab, da die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des § 18 Absatz 1 nicht vorliegen, teilt sie die Ablehnung der ins Inland übertragenden registerführenden Stelle mit.