(1) Die Registerverwaltung erkennt auf Antrag einen Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und der Schweiz an, wenn der Herkunftsnachweis die Vorgaben des Artikels 15 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt. Dies ist der Fall, wenn keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit, Zuverlässigkeit oder Wahrhaftigkeit des Herkunftsnachweises bestehen. Begründete Zweifel bestehen in der Regel dann nicht, wenn 1. das Ende des Erzeugungszeitraums der im Herkunftsnachweis ausgewiesenen Strommenge nicht mehr als zwölf Monate zurückliegt, 2. der Herkunftsnachweis noch nicht verwendet oder entwertet wurde, 3. ein sicheres und zuverlässiges System für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen im ausstellenden und im exportierenden Staat vorhanden ist, 4. eine Ausweisung der Strommenge gegenüber Letztverbraucherinnen oder Letztverbrauchern im Staat der Erzeugung und im exportierenden Staat als Strom aus erneuerbaren Energien ausgeschlossen ist und 5. der Herkunftsnachweis nur dem Zweck der Stromkennzeichnung dient.
Die Registerverwaltung darf die Übertragung eines Herkunftsnachweises ablehnen, wenn für diese Übertragung keine elektronische und automatisierte Schnittstelle angeboten wird, mit der die Registerverwaltung verbunden ist.
(2) Erkennt die Registerverwaltung Herkunftsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten nicht an, teilt sie dies der Europäischen Kommission mit und begründet ihre Entscheidung.
(3) Ausländische Herkunftsnachweise, die vor Inbetriebnahme des Registers ausgestellt worden sind, erkennt die Registerverwaltung an, soweit sie den Vorgaben des Absatzes 1 entsprechen.