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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (HiWerkBehKGÄndG)
§ 1
An der Rentenerhöhung nehmen auch die Berechtigten teil, deren Rente gemäß § 14 Abs. 3 kapitalisiert worden ist.