(1) Stifter sind der Bund, die pharmazeutischen Unternehmen und die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes nach § 2 Nr. 1 bis 3.

(2) Das Stiftungsvermögen beträgt 3 Millionen Deutsche Mark.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.