Dritter Abschnitt - Übergangsvorschrift zum Gesetz zur
Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der
Handelsvertreter vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1910)
§ 90a Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung ist auch auf Ansprüche aus vor dem 1. Juli 1998 begründeten Handelsvertretervertragsverhältnissen anzuwenden, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.