Dritter Abschnitt - Übergangsvorschrift zum Gesetz zur
Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der
Handelsvertreter vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1910)
Auf Handelsvertretervertragsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1990 begründet sind und an diesem Tag noch bestehen, sind die §§ 86, 86a, 87, 87a, 89, 89b, 90a und 92c des Handelsgesetzbuchs in der am 31. Dezember 1989 geltenden Fassung bis zum Ablauf des Jahres 1993 weiterhin anzuwenden.