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Abschnitt 3 - Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
§ 14 Verbindlichkeit des Stellenplans
§ 15 Ausbringung von Planstellen und Stellen
§ 16 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal
§ 17 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
§ 18 Ausbringung von Leerstellen
§ 19 Umwandlung von Planstellen und Stellen
§ 20 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
§ 21 Überhangpersonal
Haushaltsgesetz 2016
(Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 - HG 2016)
§ 19 Umwandlung von Planstellen und Stellen
Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.