(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf:

    1. Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die freiwerdenden Planstellen und Stellen weg,

    2. sofern die in § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Haushaltsgesetzes 2015 vorgesehene Möglichkeit zur Ausbringung von 300 befristeten Planstellen im Bereich Informationstechnik im Haushaltsjahr 2015 nicht ausgeschöpft werden konnte, die noch offene Anzahl auszubringen.

(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.

(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 Nummer 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 darf ein nachgewiesener Mehrbedarf mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen durch Einsparungen im Kapitel 6002 Titelgruppe 01 gedeckt werden.