(1) Hat bei einer Heizölverbrauchsanlage der Abnehmer während oder nach Beendigung der Referenzzeit gewechselt, so kann der neue Abnehmer die nach § 4 ermittelte Referenzmenge des bisherigen Abnehmers übernehmen. Die zuständigen Stellen bescheinigen dem neuen Abnehmer auf Antrag die Übernahme der Heizölverbrauchsanlage nach dem Muster der Anlage 4. Der neue Abnehmer hat die erforderlichen Angaben glaubhaft zu machen.

(2) Im übrigen ist bei einem Wechsel des Abnehmers während oder nach Beendigung der Referenzzeit die Referenzmenge des neuen Abnehmers nach den §§ 5 und 6 zu bestimmen.