(1) Bei Heizölverbrauchsanlagen, die der Raumheizung dienen und die nach Beendigung der Referenzzeit neu in Betrieb genommen werden, errechnet sich die Referenzmenge (in Litern), indem die Fläche (in Quadratmetern) der zur Beheizung eingerichteten Räume mit einem Faktor multipliziert wird, der durch Verordnung bestimmt wird. Entsteht bei Raumheizungsanlagen nach Beendigung der Referenzzeit durch bauliche Erweiterungen ein zusätzlicher Bedarf, so wird die Fläche der zur Beheizung eingerichteten zusätzlichen Räume mit diesem Faktor multipliziert. In der Verordnung können für die verschiedenen Arten und nach dem Alter der Gebäude unterschiedliche Faktoren bestimmt werden.

(2) Dienen solche Raumheizungsanlagen auch der zentralen Warmwasserversorgung, so wird die nach Absatz 1 errechnete Menge um 22 vom Hundert erhöht.

(3) Bei Neubauten wird die nach Absatz 1 errechnete Menge im ersten Jahr nach Fertigstellung um 15 vom Hundert, im zweiten Jahr um 5 vom Hundert erhöht.

(4) Ist der neue oder zusätzliche Bedarf während der Referenzzeit aufgetreten und ist die nach den Absätzen 1 bis 3 für die Gesamtfläche der zur Beheizung eingerichteten Räume ermittelte Menge größer als die nach § 4 ermittelte Menge, so kann diese um die Unterschiedsmenge erhöht werden.

(5) Über die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Referenzmenge stellen die zuständigen Stellen dem Abnehmer auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 aus. Der Abnehmer hat die hierfür erforderlichen Angaben glaubhaft zu machen. Er hat im Falle des Absatzes 4 außerdem anzugeben, bei welchen Heizölhändlern und in welchen Mengen er in der Referenzzeit leichtes Heizöl bezogen hat.