Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Fünfter Abschnitt - Heimfürsprecher
§ 25 Bestellung des Heimfürsprechers
§ 26 Aufhebung der Bestellung des Heimfürsprechers
§ 27 Beendigung der Tätigkeit
§ 28 Stellung und Amtsführung des Heimfürsprechers
§ 28a Ersatzgremium
Heimmitwirkungsverordnung
(Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes - HeimmwV)
§ 27 Beendigung der Tätigkeit
Die Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit
1.
Ablauf seiner Amtszeit,
2.
Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige Behörde nach
§ 26
.