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Dritter Abschnitt - Pflegeheime für Volljährige und gleichartige Einrichtungen
§ 23 Pflegeplätze
§ 24 Funktions- und Zubehörräume
§ 25 Gemeinschaftsräume
§ 26 Therapieräume
§ 27 Sanitäre Anlagen
Heimmindestbauverordnung
(Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige - HeimMindBauV)
§ 25 Gemeinschaftsräume
§ 20 Abs. 1
gilt entsprechend.
Die Nutzflächen müssen jedoch so angelegt sein, daß auch Bettlägerige an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können.