Vierter Abschnitt - Einrichtungen mit Mischcharakter
§ 28 Einrichtungen mit Mischcharakter
Sind Teile einer Einrichtung mehreren Einrichtungsarten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes zuzuordnen, so sind auf diese Teile die Anforderungen der Verordnung für die ihnen jeweils entsprechende Einrichtungsart anzuwenden.