(1) Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, werden die Kosten der Überführung der Leiche zur Wohnung oder zum Wohnort, in besonderen Fällen auch nach einem anderen Ort, und die Kosten der Bestattung erstattet. Die Erstattung der Kosten der Überführung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Tod während eines nicht mit der dienstlichen Tätigkeit zusammenhängenden Aufenthaltes außerhalb des Geltungsbereiches des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten ist. Für den Umfang der Kosten der Bestattung und für die Empfangsberechtigung gilt § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Auf den Erstattungsbetrag nach Absatz 1 ist Sterbegeld nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes zu 40 vom Hundert seines Bruttobetrages und Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in voller Höhe anzurechnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Kosten der Überführung und Bestattung von einem Erben zu tragen sind, der keinen Anspruch auf Sterbegeld hat.