(1) Die Kosten für die Benutzung von Beförderungsmitteln werden erstattet, wenn die Benutzung aus Anlaß der Heilbehandlung notwendig war. Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach den Vorschriften über Fahrkostenerstattung des Bundesreisekostengesetzes oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und sonstige Nebenkosten werden auch dann erstattet, wenn die Heilbehandlung am Wohnort des Verletzten durchgeführt wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird Tage- und Übernachtungsgeld nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften gewährt. Während eines Krankenhausaufenthaltes (§ 4 Abs. 2), während eines Aufenthaltes in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium oder während einer Heilkur (§ 6 Abs. 1) entfällt die Zahlung von Tage- und Übernachtungsgeld.
(3) War die Begleitung des Verletzten nach ärztlichem Gutachten erforderlich, werden die Kosten erstattet, die durch die Inanspruchnahme der Begleitperson entstanden sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(4) Die Kosten einer Besuchsfahrt von nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Eltern) können bei Krankenhausbehandlung des Verletzten erstattet werden, wenn und soweit die Besuchsfahrt nach Befürwortung durch einen der in § 15 bezeichneten Ärzte zur Sicherung des Heilerfolges dringend erforderlich war. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.