Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
IV. Abschnitt - Ausbildungsverhältnis
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 20a
§ 21
Hebammengesetz
(Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers - HebG)
§ 20a
Die §
§ 11
bis
20
sind nicht auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer anzuwenden, die im Rahmen von Modellvorhaben nach
§ 6 Absatz 3
die Ausbildung an einer Hochschule ableisten.