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IV. Abschnitt - Ausbildungsverhältnis
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 20a
§ 21
Hebammengesetz
(Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers - HebG)
§ 19
Werden die Schülerin und der Schüler im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.