Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Kapitel VI - Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAuslG)
§ 26
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die in Umsiedlung begriffen sind und von der Internationalen Flüchtlings-Organisation (IRO) Fürsorge und Unterhalt erhalten.