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Kapitel VI - Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAuslG)
§ 25
Die aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten trägt der Bund nach Maßgabe eines Gesetzes gemäß Artikel 120 des Grundgesetzes.