Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 1 - Nachprüfungsbehörden
§ 155 Grundsatz
§ 156 Vergabekammern
§ 157 Besetzung, Unabhängigkeit
§ 158 Einrichtung, Organisation
§ 159 Abgrenzung der Zuständigkeit der Vergabekammern
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 155 Grundsatz
Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.