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Abschnitt 4 - Kostenzahlung
§ 13 Kostenschuldner
§ 14 Fälligkeit
§ 15 Entnahmerecht
§ 16 Verteilung der Verwertungskosten
§ 17 Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer Aufträge
Gerichtsvollzieherkostengesetz
(Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher - GvKostG)
§ 16 Verteilung der Verwertungskosten
Reicht der Erlös einer Verwertung nicht aus, um die in
§ 15 Abs. 1
bezeichneten Kosten zu decken, oder wird ein Erlös nicht erzielt, sind diese Kosten im Verhältnis der Forderungen zu verteilen.