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Abschnitt 4 - Kostenzahlung
§ 13 Kostenschuldner
§ 14 Fälligkeit
§ 15 Entnahmerecht
§ 16 Verteilung der Verwertungskosten
§ 17 Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer Aufträge
Gerichtsvollzieherkostengesetz
(Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher - GvKostG)
§ 14 Fälligkeit
Gebühren werden fällig, wenn der Auftrag durchgeführt ist oder länger als zwölf Kalendermonate ruht.
Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.