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Abschnitt 1 - Allgemeines
§ 1 Diplomstudium
§ 2 Ziele des Studiums
§ 3 Dienstbehörden
§ 4 Auswahlverfahren
§ 5 Auswahlkommission
§ 6 Urlaub
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
§ 6 Urlaub
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt während der Fachstudien die Fachhochschule und während der berufspraktischen Studien (Praktika) die Einstellungsbehörde.