(1) Als fachspezifischer Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes wird ein Vorbereitungsdienst für den Verwaltungsinformatikdienst eingerichtet.
(2) Der Diplomstudiengang „Verwaltungsinformatik“ an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes.