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7. Abschnitt - Verfahren zur Erteilung einer Fahrerbescheinigung
§ 20 Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung
§ 21 Geltungsdauer und Unternehmensbindung der Fahrerbescheinigung
§ 22 Rückgabe der Fahrerbescheinigung
§ 23 Änderungsmitteilung und Urkundenänderung
§ 24 Überwachung
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)
§ 22 Rückgabe der Fahrerbescheinigung
Die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Kopie sind unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben, wenn die Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 7 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ungültig geworden ist.