(1) Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sind gegenüber der zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen:

    1. Name und Rechtsform des Unternehmens,

    2. Anschrift des Unternehmens,

    3. die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse,

    4. die zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznummer, Datum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie Anzahl der ausgegebenen beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009,

    5. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Ausweises, Ausstellungszeitpunkt und -ort des Ausweises, Nummer der Fahrerlaubnis, Ausstellungszeitpunkt und -ort der Fahrerlaubnis, Nummer der Sozialversicherung des Fahrers, für den die Fahrerbescheinigung ausgestellt werden soll.

(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorgelegt werden:

    1. die dem Unternehmer erteilte Gemeinschaftslizenz,

    2. die Arbeitsgenehmigung-EU des Fahrpersonals, wenn eine solche erteilt worden ist,

    3. der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der Aufenthaltstitel des Fahrpersonals,

    4. der Nachweis nach § 5 Absatz 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung.

Wird ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 4 nicht vorgelegt, so ist die Ausstellung der Fahrerbescheinigung nur nach Maßgabe des § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung zulässig. Die zuständige Behörde kann Nachweise auch für die übrigen nach Absatz 1 zu machenden Angaben verlangen.