(1) Über den Erfolg der berufspraktischen Studienzeiten erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Praxisarbeit und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Praxisrangpunktzahl) aufzuführen sind. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält spätestens einen Monat vor Beginn der Abschlussprüfung eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(2) § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.