(1) Von den Ausbildungsstellen, denen die Anwärterinnen und Anwärter für mindestens einen Monat zugewiesen werden, erhalten diese unverzüglich nach Abschluss einer Ausbildungseinheit eine Beurteilung.
(2) Die Beurteilung muss Angaben zur Dauer und zu Unterbrechungen der Ausbildung, zu den Fähigkeiten, zum Entwicklungspotenzial und zur erbrachten Leistung der Anwärterin oder des Anwärters enthalten. § 6 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. Kann eine Leistung auf Grund ihrer Art nicht mit Punkten bewertet werden, werden die Rangpunkte anhand der Erläuterung vergeben.
(3) Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.