(1) Die Laufbahnprüfung der Anwärterinnen und Anwärter wird von der obersten Landesfinanzbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle durchgeführt.
(2) Im Übrigen gelten für die Laufbahnprüfung und für das Prüfungsverfahren die §§ 33 bis 46, 48 sowie 49 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie für den gehobenen Dienst gelten, entsprechend.
(3) Durch das Bestehen der Laufbahnprüfung erlangen die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.
(4) Wer die Laufbahnprüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Laufbahnprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.