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Abschnitt 3 - Ausbildung und Laufbahnprüfung
§ 12 Ausbildung
§ 13 Laufbahnprüfung und Prüfungsverfahren
§ 14 Ausbildungsakte
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)
§ 12 Ausbildung
Für die Ausbildung gelten die §
§ 1
bis
12
,
17
bis
19
und
24 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
, soweit sie für den gehobenen Dienst gelten, entsprechend.