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Abschnitt VI - Grundsteuer für Steuergegenstände in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem Kalenderjahr 1991
§ 40 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§ 41 Bemessung der Grundsteuer für Grundstücke nach dem Einheitswert
§ 42 Bemessung der Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser nach der Ersatzbemessungsgrundlage
§ 43 Steuerfreiheit für neugeschaffene Wohnungen
§ 44 Steueranmeldung
§ 45 Fälligkeit von Kleinbeträgen
§ 46 Zuständigkeit der Gemeinden
Grundsteuergesetz (GrStG)
§ 46 Zuständigkeit der Gemeinden
Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer obliegt bis zu einer anderen landesrechtlichen Regelung den Gemeinden.