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Abschnitt VI - Grundsteuer für Steuergegenstände in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem Kalenderjahr 1991
§ 40 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§ 41 Bemessung der Grundsteuer für Grundstücke nach dem Einheitswert
§ 42 Bemessung der Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser nach der Ersatzbemessungsgrundlage
§ 43 Steuerfreiheit für neugeschaffene Wohnungen
§ 44 Steueranmeldung
§ 45 Fälligkeit von Kleinbeträgen
§ 46 Zuständigkeit der Gemeinden
Grundsteuergesetz (GrStG)
§ 45 Fälligkeit von Kleinbeträgen
Hat der Rat der Stadt oder Gemeinde vor dem 1.
Januar 1991 für kleinere Beträge eine Zahlungsweise zugelassen, die von
§ 28 Abs. 2 und 3
abweicht, bleibt die Regelung bestehen, bis sie aufgehoben wird.