Ein Nichthandelsbuchinstitut hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass es ein Erreichen oder Überschreiten der Grenzen nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 feststellt. Es hat für die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank folgende Angaben auf Abruf vorzuhalten:

1. eine Beschreibung der organisatorischen Verfahren,

2. eine Aufstellung der Berechnungsergebnisse und

3. eine Aufschlüsselung der Positionen des Handelsbuchs.