(1) Ein Geschäftsleiterbeschluss nach § 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist nicht erforderlich bei 1. Risikopositionen im Sinne des § 1 Nummer 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 sowie 2. Risikopositionen im Sinne des Artikels 400 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis e, g bis h und j sowie Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(2) Ein bereits von den Geschäftsleitern beschlossener Großkredit nach § 13 Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes muss von ihnen nicht erneut beschlossen werden, auch wenn er durch Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen die Großkreditdefinitionsgrenze nach Artikel 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zwischenzeitlich unterschritten hat und diese später wieder erreicht oder überschreitet. Ein neuer Beschluss ist erst erforderlich, wenn der beschlossene Höchstbetrag für die Risikoposition durch Änderungen nach Satz 1 überschritten wird.