(1) Zu den ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen nach § 393b Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung gehört nicht das Krankengeld für Bezugszeiträume vor dem 1. Januar 1984, es sei denn, das Krankengeld wurde wegen Ausfalls von Arbeitseinkommen im Sinne des § 180 Abs. 5 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung geleistet.
(2) Soweit bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes nach § 393 Abs. 2 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung für vergangene Kalenderjahre auch Krankengeld für Bezugszeiträume vor dem 1. Januar 1984 enthalten war, das nicht wegen Ausfalls von Arbeitseinkommen geleistet wurde, ist dieses bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes nach § 272 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 1989 abzusetzen.