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Fünfter Abschnitt - Steuerschuld
§ 13 Steuerschuldner
§ 14 Entstehung der Steuer in besonderen Fällen
§ 15 Fälligkeit der Steuer
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
§ 15 Fälligkeit der Steuer
Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.
Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.