Steuerschuldner sind

1. regelmäßig: die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;

2. beim Erwerb kraft Gesetzes: der bisherige Eigentümer und der Erwerber;

3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren: der Erwerber;

4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren: der Meistbietende;

5. bei der Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand

    a) des Erwerbers: der Erwerber;

    b) mehrerer Unternehmen oder Personen: diese Beteiligten;

6. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft: die Personengesellschaft;

7. bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 95 vom Hundert an einer Gesellschaft: der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.