(1) Schwerbehinderten, diesen gleichgestellten behinderten Menschen und behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren und in den Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt. Darauf sind sie vor dem Auswahlverfahren und vor den Prüfungen hinzuweisen. Die inhaltlichen Anforderungen im Auswahlverfahren und in den Prüfungen bleiben davon unberührt.
(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren entscheidet die Einstellungsbehörde, im Übrigen entscheidet der Prüfungsausschuss.