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Studium
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Abschnitt 1 - Allgemeines
§ 1 Diplomstudium
§ 2 Ziele des Studiums
§ 3 Dienstbehörden; Freistellung
§ 4 Auswahlverfahren
§ 5 Urlaub
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (GntDAIVVDV)
§ 5 Urlaub
Für den Präsenzstudiengang bestimmt die Fachhochschule die Zeiten des Erholungsurlaubs.
Er ist auf die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten gleichmäßig zu verteilen.