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Unterabschnitt 2 - Besondere Geschäftswertvorschriften
§ 63 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
§ 64 Nachlasspflegschaften und Gesamtgutsverwaltung
§ 65 Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern
§ 66 (weggefallen)
§ 67 Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereins- und Stiftungssachen
§ 68 Verhandlung über Dispache
§ 69 Eintragungen im Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister
§ 70 Gemeinschaften zur gesamten Hand
§ 71 Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs
§ 72 Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer
§ 73 Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
§ 74 Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz
§ 75 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
§ 76 Bestimmte Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht
Gerichts- und Notarkostengesetz
(Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare - GNotKG)
§ 75 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Im gerichtlichen Verfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das sich nach den §
§ 98
und
99 des Aktiengesetzes
richtet, ist abweichend von
§ 36 Absatz 3
von einem Geschäftswert von 50 000 Euro auszugehen.